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Alle News des Betreuungsverein «Netzwerk Behindertenhilfe e.V.»

13.12.2023 - LG Berlin, Beschluss vom 09.08.2023, 87 T 179/23 XIV L

Eine einstweilige Unterbringungsanordnung nach § 15 PsychKG Bln kann nicht durch eine weitere einstweilige Anordnung verlängert werden, wenn kein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden im Sinne des § 331 Satz 1 Nr. 1 FamFG besteht.

Die den Verlängerungsantrag stellende Behörde trägt die Verantwortung für den Vollzug der Unterbringungsmaßnahme.

Die Behörde ist gehalten, einen Antrag gemäß § 22 PsychKG Bln auf Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu stellen, wenn dafür aufgrund des ermittelten oder bekannt gewordenen Sachverhalts Anlass besteht und ein Zuwarten bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vertretbar erscheint.

Quelle: BtPrax Newsletter

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13.12.2023 - Ausschussanhörung zum Betreuer-Inflationsausgleichs

Ausschussanhörung zum Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz

Im Oktober war das Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz (BetrInASG) zur ersten Beratung im Deutschen Bundestag und in diesem Rahmen an die Ausschüsse überwiesen worden.

Die Anhörung im federführenden Rechtsausschuss fand am 8. November 2023 statt.*

Der Bundesverband der Berufsbetreuer/innen (BdB) kritisiert, dass der laut Gesetzentwurf geplante Inflationsausgleich die gestiegenen Gehalts- und Betriebskosten weder für Berufsbetreuer*innen noch für Betreuungsvereine auffängt. Als ursächlich hierfür sieht der Berufsverband, dass der Gesetzentwurf keine sachgerechte Berechnung der Kostensteigerung vorgenommen habe.
Im Ergebnis hält der BdB eine Erhöhung der Vergütung um 19,3 Prozent bzw. 25,89 Euro je Monat und Betreuung für erforderlich.

Der Bundesverband freier Berufsbetreuer (BVfB) hält die Höhe des Inflationsausgleichs ebenfalls für nicht ansatzweise ausreichend und beruft sich dabei unter anderem auf eine Mitgliederbefragung, die in einer Gegenüberstellung der Jahre 2021 und 2022 einen Zuwachs an Personal- und Sachkosten von 24 Prozent aufgezeigt habe.
Aus Gründen der Gleichbehandlung von Vereins- und Berufsbetreuern hält der BVfB eine dem öffentlichen Dienst vergleichbare Einmalzahlung im 1. Quartal 2024 für angemessen.

Beide Berufsverbände fordern zudem die Sonderzahlungen steuerfrei zu stellen.

Die Lebenshilfe regt in ihrer Stellungnahme unter anderem an,
• die Ausgleichszahlungen grundsätzlich aus der Staatskasse zu bezahlen, um vermögende betreute Personen nicht über das bisherige Maß hinaus finanziell zu belasten, außerdem sollten die Ausgleichszahlungen von einem staatlichen Regressanspruch ausgenommen werden.
• die Inflationsausgleichszahlungen auch auf die Verhinderungsbetreuung auszuweiten.
• die Sonderzahlungen in Höhe von 19 Prozent der für den jeweiligen Betreuungsmonat geltend gemachten Vergütung festzulegen (alternativ werden mindestens 15 Euro je Betreuung und Monat gefordert).
• die Sonderzahlungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des evaluierten Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes zu gewähren.
• die Inflationsausgleichssonderzahlung für ehrenamtliche Betreuungen auf 45 Euro jährlich anzuheben und auch hier den staatlichen Regressanspruch auszuschließen.
• auch bei ehrenamtlich geführten Betreuungen den gleichen Zeitraum für einen Anspruch auf die Sonderzahlungen anzusetzen wie bei beruflichen Betreuungen (s.o.).
• eine sofortige Dynamisierung der Vergütung vorzunehmen und die Evaluierung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes schnellstmöglich vorzunehmen.
Der Deutsche Städtetag begrüßt die Gesetzesinitiative der Bundesregierung ebenfalls, hält aber die Höhe der Sonderzahlung für nicht ausreichend und befürchtet durch den Rückzug von Berufsbetreuer*innen und Betreuungsvereinen, dass die kommunalen Betreuungsstellen als Ausfallbürge herhalten müssen.
Die Anpassung von § 21 BtOG (Einholung der Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis durch die Betreuungsbehörde) wird vom Städtetag als sinnvoll erachtet, allerdings wird der im Gesetzentwurf angenommene zeitliche Mehraufwand als nicht realistisch eingeschätzt. Auch sei klarzustellen, dass die Auskunft kostenfrei vom Vollstreckungsportal zur Verfügung zu stellen sei.

Der Deutsche Landkreistag hält die Höhe der Ausgleichszahlung für geeignet, „die Kosten der beträchtlichen Inflationssteigerung abzufangen.“ Im Rahmen ehrenamtlicher Betreuungen hält der Landkreistag jedoch eine Sonderzahlung von 90 Euro jährlich für angemessen.
Die Möglichkeit der Einholung der Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis wird ausdrücklich begrüßt, es wird außerdem angeregt, die Regelung auch auf Führungszeugnisse auszudehnen.

Weitere Stellungnahmen liegen vom Deutschen Anwaltverein, der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege und dem Betreuungsverein Hilfswerk Bremen vor.
Die Empfehlung des Ausschusses sowie die Stellungnahme des Bundesverbands für körper- und mehrfachbehinderte Menschen lagen zu Redaktionsschluss noch nicht vor - wir informieren sie über die weitere Entwicklung.

Quelle: BtPrax Newsletter


13.12.2023 - Reform der Ersatzfreiheitsstrafen zum 1. Februar 2024

Reform der Ersatzfreiheitsstrafen zum 1. Februar 2024

Wie an dieser Stelle bereits berichtet, hatte der Deutsche Bundestag im Juni dieses Jahres das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts verabschiedet, das zum 1. Oktober in Kraft treten sollte.

Durch die Neuregelung wird die Berechnung einer Ersatzfreiheitsstrafe - also einer uneinbringlichen Geldstrafe - neu festgelegt. Entsprach bisher ein Tagessatz der Geldstrafe einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe, ändert sich dieser Faktor und es werden durch einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tagessätze abgegolten. Im Endeffekt halbiert sich also die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe durch die neue Regelung.

Nach der Verabschiedung des Gesetzes meldeten einige Bundesländer Schwierigkeiten bei der IT-Umsetzung des Gesetzes an. In der Folge beschloss der Bundestag bereits Mitte August die Verschiebung des Gesetzes bis zum 1. Februar 2024.

Mit diesem Vorgang befasst sich nun eine kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, die sich nach dem Umgang mit den IT-Problemen und den Auswirkungen der Verschiebung auf die Strafvollstreckung im Zeitraum Oktober 2023 bis Januar 2024 erkundigt.

Quelle: BtPrax Newsletter

13.12.2023 - VG Weimar, Beschluss vom 04.10.2023, 8 E 1125/23 We

Zur Vermutungswirkung der Registrierung:

§ 32 Abs. 1 Satz 1 BtOG enthält die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der Eignung und Zuverlässigkeit und der Sachkunde bei der Registrierung von Bestandsbetreuern.
Leitsatz des Einsenders:

Bestehen trotz gesetzlicher Vermutung grundlegende Zweifel an der Eignung und Zuverlässigkeit von Bestandsbetreuern, kann diesen Zweifeln nach der erfolgten

Registrierung in einem separaten Verfahren auf Widerruf dieser Registrierung gemäß § 27 Abs. 1 BtOG nachzugehen sein.

Quelle: BtPrax Newsletter

Bundestag und Bundesrat einigen sich beim Bürgergeld

Die Bundesregierung hat in den vergangenen Monaten eine Reform der Grundsicherung für Arbeitssuchende vorgenommen, um das Arbeitslosengeld II in ein Bürgergeld zu überführen. Nachdem der Regierungsentwurf vor einigen Monaten in das Gesetzgebungsverfahren gegangen war und der Bundesrat das Vorhaben zunächst blockiert hatte, wurde Ende November im Vermittlungsausschuss ein Kompromiss gefunden.

Die meisten Anliegen der Reform - die Abschaffung des Vermittlungsvorrangs, höhere Leistungen, Lockerungen bei der Vermögensanrechnung und bei den Kosten der Unterkunft und Heizung, die Reform des Sanktionenrechts - konnten im Kern erhalten werden. Gleichwohl sind im Zuge der Vermittlungsarbeit zwischen dem Bundestag und dem Bundesrat noch einige wesentliche Änderungen vorgenommen worden.

Berücksichtigung von Vermögen
Mit dem Bürgergeld wird eine Karenzzeit eingeführt, während der nur erhebliches Vermögen berücksichtigt wird. In diesem Bereich gab es durch die Arbeit des Vermittlungsausschusses zwei wesentliche Änderungen. Zum einen wird die Karenzzeit ein Jahr betragen statt - wie von der Bundesregierung gewollt - zwei Jahre. Zum anderen wurde der Betrag für das als erheblich geltende Vermögen im Zuge der Verhandlungen im Vermittlungsausschuss deutlich nach unten reduziert. Als erheblich gilt nun ein Vermögen ab 40.000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15.000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebenden Person. Die Bundesregierung hatte ursprünglich 60.000 Euro für die leistungsberechtigte Person bzw. 30.000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebenden Person als erhebliches Vermögen angesehen.

Nach der Karenzzeit ist vom zu berücksichtigenden Vermögen eine Summe von 15.000 Euro für jede Person der Bedarfsgemeinschaft abzusetzen.

Von der Vermögensberücksichtigung bleiben u. a. ausgenommen: ein Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Person der Bedarfsgemeinschaft, Altersvorsorge, ein(e) selbst genutzte(s) Hausgrundstück (bis zu 140 qm)/Eigentumswohnung (bis zu 130 qm).

Kosten der Unterkunft und Heizung
Auch bezüglich der Kosten der Unterkunft wird es demnächst eine Karenzzeit geben. Diese wurde ebenfalls von zwei Jahren auf ein Jahr reduziert. Während der Karenzzeit werden die tatsächlichen Unterkunftskosten und die angemessenen Heizkosten (bezogen auf die tatsächliche Unterkunftsgröße) übernommen.

Sanktionsrecht
Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf sollte nach dem Abschluss einer Kooperationsvereinbarung, die die Eingliederungsvereinbarung ersetzen wird, eine Vertrauenszeit von sechs Monaten gelten. In der Vertrauenszeit sollten Pflichtverletzungen gem. § 31 SGB II nicht sanktioniert werden. Diese Vertrauenszeit wird es nun nicht geben.

Im Übrigen wurden die Sanktionen bei Pflichtverletzungen reduziert. Bei einer ersten Pflichtverletzung mindert sich das Bürgergeld um 10 % (Der Regierungsentwurf sah 20 % vor), bei einer zweiten um 20 %, bei jeder weiteren Pflichtverletzung um 30 %.

Die Minderungsdauer bei Sanktionen soll einen Monat bei der ersten Pflichtverletzung, zwei Monate bei der zweiten Pflichtverletzung bzw. drei Monate bei weiteren Pflichtverletzungen betragen.





Regelsätze
Die Regelsätze betragen ab dem 1. Januar 2023:

Regelbedarfsstufe 1: 502 Euro
Regelbedarfsstufe 2: 451 Euro
Regelbedarfsstufe 3: 402 Euro
Regelbedarfsstufe 4: 420 Euro
Regelbedarfsstufe 5: 348 Euro
Regelbedarfsstufe 6: 318 Euro

Quelle: BtPrax-Newsletter

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