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Grundlagen
Warum benötigen Menschen in unserer hochzivilisierten Gesellschaft überhaupt Hilfe?Jeder Mensch kann heutzutage in die verschiedensten Problemlagen geraten, sei es von Geburt an, durch Krankheit, zunehmender Veralterung, Verschuldung usw., und steht damit alleine da. Ihnen sollte geholfen werden. Nur wer kann diese Hilfe sicher stellen? Verwandte, Bekannte, Nachbarn, Freunde oder aber durch gerichtlich bestellte Betreuer. ![]() Unser Betreuungsverein kann die nötigen Hilfen absichern. Wir arbeiten nach den gesetzlichen Bestimmungen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sind. Rechtliche Betreuung ist ein Rechtsanspruch - § 1896 BGB! Das Betreuungsgesetz ist am 01.01.1992 neu in Kraft getreten, da die bis dato geltende mögliche Entmündigung abgeschafft wurde. Das heißt, in unserer Gesellschaftsordnung ist jeder volljährige Mensch geschäftsfähig (mit Ausnahme des § 104 Satz 2 BGB) und kann sein Recht auf Selbstbestimmung ausüben. Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern oder zu hindern, sich selbst zu schädigen, wenn er über einen freien Willen verfügt, also geschäftsfähig ist. (BVerfG 22, 180, 219f.; BayObLG FamRZ 1995, 510; § 1896 Absatz 1a BGB). Die Bestellung eines Betreuers schränkt die Teilnahme eines Betreuten am Rechtsverkehr damit nicht ein. Der Betreuer soll den Wünschen des Betreuten grundsätzlich entsprechen. Bei uns wird Hilfe zur Selbsthilfe groß geschrieben! Eigenkompetenzen werden erschlossen und bewusst eingesetzt! Die Rolle vom rechtlichen Betreuer ist die eines Mittlers zwischen dem Betroffenen und derjenigen Personen, die die notwendigen Hilfen tatsächlich erbringen. "Der Betreuer ist weder berechtigt noch verpflichtet, praktische Hilfe zu leisten im Sinne von z. B. Versorgungsleistungen (Einkaufen, Wäschewaschen, Pflege usw.) … Transportdienste" (Raack/Thar, Leitfaden Betreuungsrecht, 5. Aufl. Köln 2009, S. 93). Soviel Hilfe wie möglich, aber nur soviel wie nötig!Bei der Prüfung der Frage, ob eine rechtliche Betreuung erforderlich ist, muss zwischen Betreuungsbedürftigkeit und Betreuungsbedarf unterschieden werden:Erstere bezieht sich auf die Unfähigkeit des Volljährigen zur Besorgung seiner Angelegenheiten, Letzterer auf den Kreis der konkret zu besorgenden Angelegenheiten. Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Für das Betreuungsrecht gelten die § 1896 - § 1908 BGB |
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