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Alle News des Betreuungsverein «Netzwerk Behindertenhilfe e.V.»

22.05.2023 - Öffentliche Veranstaltung

zur Information über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen oder Patientenverfügungen

WANN?
25.05.2023
16:00 – 17:00 Uhr

WO?
Ambulanter Hospiz- und Palliativdienst,
Kleine Kirchgasse 3, 09569 Oederan


Anmeldung erforderlich unter 037292 - 654888

09.05.2023 - Öffentliche Veranstaltung

zur Information über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen oder Patientenverfügungen

WANN?
19.06.2023
16:00 – 17:00 Uhr

WO?
Veranstaltungsraum des ASB - Rembrandtstraße 15

Anmeldung erforderlich unter 0371 69510

03.02.2023 - Zu den Aufgaben des Vorsorgebevollmächtigten

Soweit in einer Vorsorgevollmacht keine anderweitigen Regelungen enthalten sind, berechtigt die Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten nur zur rechtlichen Vertretung, verpflichtet aber nicht zur persönlichen Betreuung des Vollmachtgebers. Der Vorsorgebevollmächtigte hat nur die notwendigen tatsächlichen Hilfen zu besorgen, nicht jedoch selbst zu leisten.

BGH, Beschluss vom 16. November 2022 – XII ZB 212/22

Quelle BtPrax-Newsletter

03.02.2023 - Mittellosigkeit bei den Betreuungskosten ab dem Jahr 2023

Mittellosigkeit bei den Betreuungskosten ab dem Jahr 2023

Im Zuge der Gesetzgebung zum Bürgergeld ist es zu einer Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 II Nr. 9 SGB XII gekommen. § 90 SGB XII regelt den Einsatz von Vermögen in der Sozialhilfe. Demnach darf Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte (§ 90 II Nr. 9 SGB XII).

Die genannte Rechtsverordnung beziffert diesen Betrag bislang auf 5.000 Euro. Ab dem 1. Januar 2023 wird dieser Betrag auf 10.000 Euro angehoben.

Die Mittellosigkeit von betreuten Personen - und damit die Beteiligung an den Betreuungskosten - richtet sich nach § 90 SGB XII (§ 1880 BGB in der ab dem 01.01.2023 geltenden Fassung). Insofern spielt die Änderung der Rechtsverordnung zu § 90 II SGB XII auch im Betreuungswesen eine Rolle.

Galten betreute Personen bislang bei einem Vermögen bis 5.000 Euro als mittellos, gilt dies nun bei einem Vermögen bis 10.000 Euro.

Quelle: BtPrax-Newsletter

Bundestag und Bundesrat einigen sich beim Bürgergeld

Die Bundesregierung hat in den vergangenen Monaten eine Reform der Grundsicherung für Arbeitssuchende vorgenommen, um das Arbeitslosengeld II in ein Bürgergeld zu überführen. Nachdem der Regierungsentwurf vor einigen Monaten in das Gesetzgebungsverfahren gegangen war und der Bundesrat das Vorhaben zunächst blockiert hatte, wurde Ende November im Vermittlungsausschuss ein Kompromiss gefunden.

Die meisten Anliegen der Reform - die Abschaffung des Vermittlungsvorrangs, höhere Leistungen, Lockerungen bei der Vermögensanrechnung und bei den Kosten der Unterkunft und Heizung, die Reform des Sanktionenrechts - konnten im Kern erhalten werden. Gleichwohl sind im Zuge der Vermittlungsarbeit zwischen dem Bundestag und dem Bundesrat noch einige wesentliche Änderungen vorgenommen worden.

Berücksichtigung von Vermögen
Mit dem Bürgergeld wird eine Karenzzeit eingeführt, während der nur erhebliches Vermögen berücksichtigt wird. In diesem Bereich gab es durch die Arbeit des Vermittlungsausschusses zwei wesentliche Änderungen. Zum einen wird die Karenzzeit ein Jahr betragen statt - wie von der Bundesregierung gewollt - zwei Jahre. Zum anderen wurde der Betrag für das als erheblich geltende Vermögen im Zuge der Verhandlungen im Vermittlungsausschuss deutlich nach unten reduziert. Als erheblich gilt nun ein Vermögen ab 40.000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15.000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebenden Person. Die Bundesregierung hatte ursprünglich 60.000 Euro für die leistungsberechtigte Person bzw. 30.000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebenden Person als erhebliches Vermögen angesehen.

Nach der Karenzzeit ist vom zu berücksichtigenden Vermögen eine Summe von 15.000 Euro für jede Person der Bedarfsgemeinschaft abzusetzen.

Von der Vermögensberücksichtigung bleiben u. a. ausgenommen: ein Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Person der Bedarfsgemeinschaft, Altersvorsorge, ein(e) selbst genutzte(s) Hausgrundstück (bis zu 140 qm)/Eigentumswohnung (bis zu 130 qm).

Kosten der Unterkunft und Heizung
Auch bezüglich der Kosten der Unterkunft wird es demnächst eine Karenzzeit geben. Diese wurde ebenfalls von zwei Jahren auf ein Jahr reduziert. Während der Karenzzeit werden die tatsächlichen Unterkunftskosten und die angemessenen Heizkosten (bezogen auf die tatsächliche Unterkunftsgröße) übernommen.

Sanktionsrecht
Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf sollte nach dem Abschluss einer Kooperationsvereinbarung, die die Eingliederungsvereinbarung ersetzen wird, eine Vertrauenszeit von sechs Monaten gelten. In der Vertrauenszeit sollten Pflichtverletzungen gem. § 31 SGB II nicht sanktioniert werden. Diese Vertrauenszeit wird es nun nicht geben.

Im Übrigen wurden die Sanktionen bei Pflichtverletzungen reduziert. Bei einer ersten Pflichtverletzung mindert sich das Bürgergeld um 10 % (Der Regierungsentwurf sah 20 % vor), bei einer zweiten um 20 %, bei jeder weiteren Pflichtverletzung um 30 %.

Die Minderungsdauer bei Sanktionen soll einen Monat bei der ersten Pflichtverletzung, zwei Monate bei der zweiten Pflichtverletzung bzw. drei Monate bei weiteren Pflichtverletzungen betragen.





Regelsätze
Die Regelsätze betragen ab dem 1. Januar 2023:

Regelbedarfsstufe 1: 502 Euro
Regelbedarfsstufe 2: 451 Euro
Regelbedarfsstufe 3: 402 Euro
Regelbedarfsstufe 4: 420 Euro
Regelbedarfsstufe 5: 348 Euro
Regelbedarfsstufe 6: 318 Euro

Quelle: BtPrax-Newsletter

03.02.2023 - Notvertretungsrecht für Ehegatten in der Gesundheitssorge

Notvertretungsrecht für Ehegatten in der Gesundheitssorge

Im Zuge der Betreuungsrechtsreform wurde zum 1. Januar 2023 über den § 1358 BGB ein Notvertretungsrecht für Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge geschaffen.

Ist es einem Ehepartner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht möglich, seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich zu besorgen, so ist der andere Ehegatte berechtigt, ihn zu vertreten. Dieses Vertretungsrecht gilt für:
• Einwilligung in bzw. Untersagung von Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen, einschließlich der ärztlichen Aufklärung
• Abschluss und Durchsetzung von Behandlungsverträgen, Krankenhausverträgen oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege
• Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen bis zu einer Dauer von sechs Wochen
• Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten
• Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen (einschl. der Entscheidung über deren Weitergabe an Dritte)
• Außerdem sind die behandelnden Ärzt*innen gegenüber dem vertretenden Ehegatten von der Schweigepflicht entbunden


Bei der Ausübung des Vertretungsrechts ist der vertretende Ehegatte an die betreuungsrechtlichen Regelungen im Zusammenhang von Wunschbefolgung, Patientenverfügungen, ärztlichen Maßnahmen und freiheitsentziehenden Maßnahmen gebunden.

Ein Notvertretungsrecht besteht nicht
• bei getrenntlebenden Ehegatten,
• wenn der vertretene Ehegatte dies ablehnt,
• wenn eine Vollmacht für die o. g. Aufgaben besteht,
• wenn eine Betreuung besteht, die die o. g. Aufgaben abdeckt,
• wenn die o. g. Voraussetzungen für das Vertretungsrecht wegfallen oder
• wenn mehr als sechs Monate seit dem Eintritt der o. g. Voraussetzungen für das Vertretungsrecht vergangen sind.

Quelle: BtPrax-Newsletter

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