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News

13.12.2023 - VG Weimar, Beschluss vom 04.10.2023, 8 E 1125/23 We

Zur Vermutungswirkung der Registrierung:

§ 32 Abs. 1 Satz 1 BtOG enthält die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der Eignung und Zuverlässigkeit und der Sachkunde bei der Registrierung von Bestandsbetreuern.
Leitsatz des Einsenders:

Bestehen trotz gesetzlicher Vermutung grundlegende Zweifel an der Eignung und Zuverlässigkeit von Bestandsbetreuern, kann diesen Zweifeln nach der erfolgten

Registrierung in einem separaten Verfahren auf Widerruf dieser Registrierung gemäß § 27 Abs. 1 BtOG nachzugehen sein.

Quelle: BtPrax Newsletter

13.12.2023 - Reform der Ersatzfreiheitsstrafen zum 1. Februar 2024

Reform der Ersatzfreiheitsstrafen zum 1. Februar 2024

Wie an dieser Stelle bereits berichtet, hatte der Deutsche Bundestag im Juni dieses Jahres das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts verabschiedet, das zum 1. Oktober in Kraft treten sollte.

Durch die Neuregelung wird die Berechnung einer Ersatzfreiheitsstrafe - also einer uneinbringlichen Geldstrafe - neu festgelegt. Entsprach bisher ein Tagessatz der Geldstrafe einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe, ändert sich dieser Faktor und es werden durch einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tagessätze abgegolten. Im Endeffekt halbiert sich also die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe durch die neue Regelung.

Nach der Verabschiedung des Gesetzes meldeten einige Bundesländer Schwierigkeiten bei der IT-Umsetzung des Gesetzes an. In der Folge beschloss der Bundestag bereits Mitte August die Verschiebung des Gesetzes bis zum 1. Februar 2024.

Mit diesem Vorgang befasst sich nun eine kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, die sich nach dem Umgang mit den IT-Problemen und den Auswirkungen der Verschiebung auf die Strafvollstreckung im Zeitraum Oktober 2023 bis Januar 2024 erkundigt.

Quelle: BtPrax Newsletter

13.12.2023 - Ausschussanhörung zum Betreuer-Inflationsausgleichs

Ausschussanhörung zum Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz

Im Oktober war das Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz (BetrInASG) zur ersten Beratung im Deutschen Bundestag und in diesem Rahmen an die Ausschüsse überwiesen worden.

Die Anhörung im federführenden Rechtsausschuss fand am 8. November 2023 statt.*

Der Bundesverband der Berufsbetreuer/innen (BdB) kritisiert, dass der laut Gesetzentwurf geplante Inflationsausgleich die gestiegenen Gehalts- und Betriebskosten weder für Berufsbetreuer*innen noch für Betreuungsvereine auffängt. Als ursächlich hierfür sieht der Berufsverband, dass der Gesetzentwurf keine sachgerechte Berechnung der Kostensteigerung vorgenommen habe.
Im Ergebnis hält der BdB eine Erhöhung der Vergütung um 19,3 Prozent bzw. 25,89 Euro je Monat und Betreuung für erforderlich.

Der Bundesverband freier Berufsbetreuer (BVfB) hält die Höhe des Inflationsausgleichs ebenfalls für nicht ansatzweise ausreichend und beruft sich dabei unter anderem auf eine Mitgliederbefragung, die in einer Gegenüberstellung der Jahre 2021 und 2022 einen Zuwachs an Personal- und Sachkosten von 24 Prozent aufgezeigt habe.
Aus Gründen der Gleichbehandlung von Vereins- und Berufsbetreuern hält der BVfB eine dem öffentlichen Dienst vergleichbare Einmalzahlung im 1. Quartal 2024 für angemessen.

Beide Berufsverbände fordern zudem die Sonderzahlungen steuerfrei zu stellen.

Die Lebenshilfe regt in ihrer Stellungnahme unter anderem an,
• die Ausgleichszahlungen grundsätzlich aus der Staatskasse zu bezahlen, um vermögende betreute Personen nicht über das bisherige Maß hinaus finanziell zu belasten, außerdem sollten die Ausgleichszahlungen von einem staatlichen Regressanspruch ausgenommen werden.
• die Inflationsausgleichszahlungen auch auf die Verhinderungsbetreuung auszuweiten.
• die Sonderzahlungen in Höhe von 19 Prozent der für den jeweiligen Betreuungsmonat geltend gemachten Vergütung festzulegen (alternativ werden mindestens 15 Euro je Betreuung und Monat gefordert).
• die Sonderzahlungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des evaluierten Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes zu gewähren.
• die Inflationsausgleichssonderzahlung für ehrenamtliche Betreuungen auf 45 Euro jährlich anzuheben und auch hier den staatlichen Regressanspruch auszuschließen.
• auch bei ehrenamtlich geführten Betreuungen den gleichen Zeitraum für einen Anspruch auf die Sonderzahlungen anzusetzen wie bei beruflichen Betreuungen (s.o.).
• eine sofortige Dynamisierung der Vergütung vorzunehmen und die Evaluierung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes schnellstmöglich vorzunehmen.
Der Deutsche Städtetag begrüßt die Gesetzesinitiative der Bundesregierung ebenfalls, hält aber die Höhe der Sonderzahlung für nicht ausreichend und befürchtet durch den Rückzug von Berufsbetreuer*innen und Betreuungsvereinen, dass die kommunalen Betreuungsstellen als Ausfallbürge herhalten müssen.
Die Anpassung von § 21 BtOG (Einholung der Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis durch die Betreuungsbehörde) wird vom Städtetag als sinnvoll erachtet, allerdings wird der im Gesetzentwurf angenommene zeitliche Mehraufwand als nicht realistisch eingeschätzt. Auch sei klarzustellen, dass die Auskunft kostenfrei vom Vollstreckungsportal zur Verfügung zu stellen sei.

Der Deutsche Landkreistag hält die Höhe der Ausgleichszahlung für geeignet, „die Kosten der beträchtlichen Inflationssteigerung abzufangen.“ Im Rahmen ehrenamtlicher Betreuungen hält der Landkreistag jedoch eine Sonderzahlung von 90 Euro jährlich für angemessen.
Die Möglichkeit der Einholung der Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis wird ausdrücklich begrüßt, es wird außerdem angeregt, die Regelung auch auf Führungszeugnisse auszudehnen.

Weitere Stellungnahmen liegen vom Deutschen Anwaltverein, der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege und dem Betreuungsverein Hilfswerk Bremen vor.
Die Empfehlung des Ausschusses sowie die Stellungnahme des Bundesverbands für körper- und mehrfachbehinderte Menschen lagen zu Redaktionsschluss noch nicht vor - wir informieren sie über die weitere Entwicklung.

Quelle: BtPrax Newsletter


13.12.2023 - LG Berlin, Beschluss vom 09.08.2023, 87 T 179/23 XIV L

Eine einstweilige Unterbringungsanordnung nach § 15 PsychKG Bln kann nicht durch eine weitere einstweilige Anordnung verlängert werden, wenn kein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden im Sinne des § 331 Satz 1 Nr. 1 FamFG besteht.

Die den Verlängerungsantrag stellende Behörde trägt die Verantwortung für den Vollzug der Unterbringungsmaßnahme.

Die Behörde ist gehalten, einen Antrag gemäß § 22 PsychKG Bln auf Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu stellen, wenn dafür aufgrund des ermittelten oder bekannt gewordenen Sachverhalts Anlass besteht und ein Zuwarten bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vertretbar erscheint.

Quelle: BtPrax Newsletter

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